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§ 2 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins



(1) 1Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei Verbände als Mitglieder aufgeführt sind. 2In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:

1.
zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und Nachname, deren Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Anschrift

2.
zu jedem Verband

a)
dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige Anschrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmäßige Zwecke und Tätigkeiten sowie

b)
die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.

3Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein verlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. 2Für einen Mitgliedsverband können vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der Verein.

(3) 1Der Verein hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitglieder seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben

1.
aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und

2.
aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verein soweit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.

2Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. 3Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch für andere Kalenderjahre verlangt werden, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes erfüllt sind.



 

Zitierungen von § 2 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände (vom 13.10.2023)
... der Verbraucher begonnen hat, 5. die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 , 6. die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 ... ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 , § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und ...
§ 3 QEWV Angaben zu den Organmitgliedern
... Tätigkeit und 2. die Gesamthöhe der anderen, nicht von Nummer 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Vereinsorgane.  ... ein Mitglied eines Vereinsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben, die dem ... Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben, die dem Organmitglied gewährt wurden. (3) Wird einem ... jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. (4) § 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend ...
§ 5 QEWV Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins
... gewährt wurde, und 4. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen, die Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres ... 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen ... für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben. (2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein ... und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt. § 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend ...
§ 7 QEWV Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände (vom 13.10.2023)
... Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des ... oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend ...
§ 9 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung (vom 13.10.2023)
... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 , § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des ...