1Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des
§ 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber
- 1.
- dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe,
- 2.
- den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie
- 3.
- dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).
2Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen Personen, die nach den Bestimmungen des
Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahrnehmen oder Pflichten innehaben.
3Hierunter fallen auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.