§ 2 - Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)

V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 319-87-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Signaturanforderungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektronisches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht und

1.
ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI" oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und

2.
die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.

(3) 1Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. 2Sichere Übermittlungswege sind:

1.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,

2.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,

3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,

4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 2 RbGeldERAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 10 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.08.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 RbGeldERAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RbGeldERAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RbGeldERAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 10 OnlVfEEG Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
... 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sichere Übermittlungswege sind: ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 17 BRAORefG Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
... § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3582) wird wie folgt gefasst: „2. der ...


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