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Änderung § 2 RbGeldERAV vom 01.08.2022

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§ 2 RbGeldERAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 2 RbGeldERAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Signaturanforderungen


(1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektronisches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht und

1. ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards 'OSCI' oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und

2. die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.

(3) 1 Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. 2 Sichere Übermittlungswege sind:

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

(Text alte Fassung)

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.

(Text neue Fassung)

2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.


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