§ 2 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 2 Geschäft des Reisesicherungsfonds


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds besteht

1.
in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermögens und

2.
im Abschluss und in der Durchführung von Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein. 2Eine Gewinnausschüttung aus dem Fondsvermögen darf nicht stattfinden.

(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat, das Geschäft des Reisesicherungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... zu treffen über: 1. die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens ( § 2 Absatz 1 Nummer 1 ); 2. die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße (§ 5 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349
§ 9 RSFV Geschäftsplan
... Aufgaben erfüllt werden sollen: 1. Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens ( § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes ), 2. Abschluss von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des ... 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), 2. Abschluss von Absicherungsverträgen ( § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes ), 3. Durchführung von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des ... des Reisesicherungsfondsgesetzes), 3. Durchführung von Absicherungsverträgen ( § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes ), namentlich Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 651r Absatz 1 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed