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§ 3 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 3 Zweck des Fondsvermögens



Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur

1.
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und

3.
Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.

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Zitierungen von § 3 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RSG Zielkapital
... Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen. (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch ...
§ 22 RSG Staatliche Absicherung
... der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland bis zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 10 RSFAV Zulässige Anlagegegenstände und Ausgliederung der Fondsverwaltung
... Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurzfristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im ... diesem Teil des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes erforderlich ist. (3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Erträge ...