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§ 2 - Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG)

§ 2 Auszahlung



(1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. Dezember 2022 ausgezahlt werden.

(2) 1Die Energiepreispauschale wird für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Rentenversicherung durch die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. 2Soweit das Verfahren zur Auszahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei der Auszahlung von Einmalzahlungen und der Aufgabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.



 

Zitierungen von § 2 RentEPPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RentEPPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentEPPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RentEPPG Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg
... Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ... Rentenversicherung. (2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alterskasse ...
§ 6 RentEPPG Kostentragung
... Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten. (2) Für die Summe der nach § 2 Absatz 2 auszuzahlenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt für Soziale Sicherung ... Knappschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenversicherung haben die Summe der nach § 2 Absatz 2 ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu ... nachvollziehbar zu belegen. (3) Die durch das Verwaltungshandeln nach § 2 Absatz 2 entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der von der allgemeinen Rentenversicherung zu ... auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung. (4) Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen führt das ... durch. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale ... die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom Bund erstattet. Sie werden vom ...