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§ 2 - SVLFG-Altersrückstellungsverordnung (SVLFG-AltRückV)

V. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3765 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 35 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.11.2017; FNA: 827-21-2 Organisationsrecht
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§ 2 Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze



(1) Erforderlich ist ein Zuweisungssatz, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.

(2) 1Der Zuweisungssatz nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2039 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. 2Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. 3Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungssatzes nach Absatz 1 somit folgende Formel:

 
z = (D - B · (1 + i)t) · i / ((1 + i)t - 1)

mit

 
z = jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungssatz,

D = bis zum 31. Dezember 2039 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

B = bereits gebildetes Deckungskapital,

t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2039 in Jahren,

i = Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.

4Solange der jährliche Zuweisungssatz kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.

(3) 1Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungssatzes sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. 2Der Zuweisungssatz ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung die Höhe des zum 31. Dezember 2039 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.

 
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