§ 2 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (SVRechGrV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-6-4-32 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69.300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.775 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.175 Euro.



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