Artikel 2 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SanktDG I k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 GwG § 26a, § 28, § 30, § 32, § 40

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach dem zweiten Komma das Wort „und" gestrichen.

b)
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
den Bundesnachrichtendienst und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,".

c)
Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist, und

7.
die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

2.
Nach § 28 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Erfüllung der ihr nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgabe wirkt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auch an der Feststellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften mit, die aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3.
Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist befugt, unabhängig vom Vorliegen einer Meldung nach den §§ 43 und 44 Analysen durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

4.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „übermittelt" die Wörter „von Amts wegen oder" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt darüber hinaus von Amts wegen oder auf Ersuchen unverzüglich Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung von durch den Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen erforderlich ist."

5.
§ 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren."

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Zitierungen von Artikel 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SanktDG I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG I selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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