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§ 2 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Teilbereich" ein abgrenzbarer Bereich, der sich innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche befindet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden ist,

2.
„Übergabepunkt" der Ort, an dem der in einer sonstigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte Energieträger in eine bestehende oder noch zu bauende Leitung eingespeist wird oder an Land transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle,

3.
„finaler Energieträger" der Energieträger, der im sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter umgewandelt oder aufbereitet wird.

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