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Artikel 11 - Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (2. WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2023 SoEnergieV § 1, § 6, § 8, § 9, § 14

Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 71 Nummer 5" durch die Angabe „§ 96 Nummer 5" ersetzt und werden die Wörter „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)" durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)" ersetzt.

2.
§ 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes."

3.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

5.
In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.