§ 2 Form der Mitteilung
Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung
V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Artikel 1 StimmRMVÄndV ... vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Form der Mitteilung Die Mitteilung ... wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Form der Mitteilung Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln." ...
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