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§ 2 - Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2443 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 22.07.2017; FNA: 450-32 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 2 Teilaufhebung von Urteilen



(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.

(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.

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Zitierungen von § 2 StrRehaHomG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StrRehaHomG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrRehaHomG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StrRehaHomG Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung
... Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben ist. In den Fällen des § 2 Absatz 1 stellt sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die ...
§ 5 StrRehaHomG Entschädigung
... Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu. (2) Die ... Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung. (3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine ...