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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StGBuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2022 StGB § 218b, § 219a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219a wie folgt gefasst:

§ 219a (weggefallen)".

2.
In § 218b Absatz 2 wird die Angabe „§§ 218, 219a" durch die Angabe „§§ 218" ersetzt.

3.
§ 219a wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2022 HWG § 1, § 11, § 12

Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht

a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,

b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,

c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,".

2.
In § 11 Absatz 1 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.

3.
§ 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen

1.
zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,

2.
in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten."


Artikel 3 Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 19. Juli 2022 SchKG § 13a

Dem § 13a des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren."


Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2022 EGStGB Artikel 316n (neu)

Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316n eingefügt:

 
Artikel 316n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben:

1.
aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches

a)
in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,

b)
in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung,

c)
in der vom 29. März 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder

d)
in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie

2.
aufgrund des § 219b des Strafgesetzbuches in der vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni 1993 geltenden Fassung.

(2) Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt."


Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen


Artikel 5 ändert mWv. 19. Juli 2022 StrRehaHomG § 6

In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2443) werden die Wörter „innerhalb von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2017" durch die Wörter „bis einschließlich 21. Juli 2027" ersetzt.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2022.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach