§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen
- 1.
- der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
- 2.
- der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse sowie
- 3.
- der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Absatz 3 Nummer 1 nichts anderes geregelt ist.
(2) Für in einer Rechtsverordnung nach
§ 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels 9 Absatz 1 und 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete Seuchen oder neu auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
- Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
- 2.
- Gehegewild: wild lebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden,
- 3.
- In-vitro-Diagnostikum: ein System, das unter Verwendung eines Seuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes eines Tieres mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenTiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
§ 1 TierGesIVDV Begriffsbestimmungen (vom 10.03.2026) ... ist oder sind 1. In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes ; 2. Sera: solche In-vitro-Diagnostika, die aus Blut, Organen, Organteilen oder ...
Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes ... gehaltenen Tieren, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung" ersetzt. 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmungen ... der landwirtschaftlichen Erzeugung" ersetzt. 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Anwendungsbereich ... ersetzt. 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „ § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die ... eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden." 4. Nach § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Maßnahmen ... Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November ...
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen ... ist oder sind 1. In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes ; 2. Sera: solche In-vitro-Diagnostika, die aus Blut, Organen, Organteilen oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_TierGesG.htm