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§ 3 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung
(1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich einen Tierarzt zu informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.
(2) Stellt ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem Tier oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.
(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
- 1.
- das Verfahren der Information nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Form und die zu übermittelnden Angaben, zu regeln,
- 2.
- den Kreis der nach Absatz 1 verpflichteten Personen zu erweitern und
- 3.
- Kriterien für das Vorliegen einer anormalen Mortalität, anderer Anzeichen einer schweren Krankheit oder einer deutlich verminderten Produktionsleistung im Sinne der Absätze 1 und 2 festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026
Frühere Fassungen von § 3 TierGesG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.03.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 10.03.2026)
... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, einen Tierarzt nicht, nicht richtig, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 2 Maßnahmen zur ... zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung". b) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 Anzeichen schwerer Krankheit ... b) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; ... 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung". 5. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Anzeichen schwerer ... vor Seuchen und zu deren Bekämpfung". 5. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte ... 5. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung ... aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. entgegen § 3 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, einen Tierarzt nicht, nicht richtig, ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2
Artikel 1 BAIUDBwOWiZustVÄndV
... wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: „ § 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz Die Zuständigkeit für die ...
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