Nimmt eine Rechtsgestaltung nach
§ 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach
§ 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach
§ 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.