Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378; Geltung ab 21.12.2023

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 21. Dezember 2023 TrGebV Anlage

Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4919) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Laufende
Nummer
Gebührentatbestand Gebührenhöhe
in Euro
1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an.
- Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die
Differenz von 6,67 EUR nacherhoben.
Bis Gebührenjahr
2019:
2,50 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2020:
4,80 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2021:
11,47 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2022:
20,80 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2024:
19,80 jährlich
2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung
dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der
gewährten Einsichtnahme.
1,65 pro
abgerufenem
Dokument
3Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18
Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Num-
mer 2) an: Jede einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Trans-
parenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Num-
mer 3 findet nur Anwendung, wenn eine einsichtnehmende Person darauf besteht, dass
die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch
zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
7,50 pro
Ausdruck
4Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24
Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes
50,00 pro
Registrierung einer
wirtschaftlich
berechtigten
Person für eine
Rechtseinheit".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner