§ 2 - Truppendienstgerichte-Verordnung (TrDGV)

V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1602 (Nr. 34)
Geltung ab 14.07.2020; FNA: 52-5-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht

§ 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte



(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst

1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz

a)
in Berlin,

b)
in Brandenburg,

c)
in Bremen,

d)
in Hamburg,

e)
in Mecklenburg-Vorpommern,

f)
in Niedersachsen,

g)
in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,

h)
in Sachsen-Anhalt und

i)
in Schleswig-Holstein;

2.
die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst

1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz

a)
in Baden-Württemberg,

b)
in Bayern,

c)
in Hessen,

d)
im Regierungsbezirk Köln,

e)
in Rheinland-Pfalz,

f)
im Saarland,

g)
in Sachsen,

h)
in Thüringen und

i)
im Ausland;

2.
die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.



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