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§ 2 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)

§ 2 Grundsätze der Anzeigenerstattung



(1) 1Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. 2Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 3Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 4Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.

(2) 1Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. 2Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. 3Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.

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Zitierungen von § 2 UVAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UVAV Allgemeine Daten der Anzeige
... Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten: 1. den Träger der gesetzlichen ...
§ 6 UVAV Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden
...  (2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen ...
§ 7 UVAV Übergangsregelung
... von § 2 können die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis ...