Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)

Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
| |

§ 1 Anwendungsbereich



Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.


§ 2 Grundsätze der Anzeigenerstattung



(1) 1Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. 2Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 3Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 4Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.

(2) 1Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. 2Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. 3Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.


§ 3 Allgemeine Daten der Anzeige



(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:

1.
den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,

2.
von der versicherten Person:

a)
den Namen und den Vornamen,

b)
das Geburtsdatum,

c)
die Anschrift,

d)
das Geschlecht,

e)
die Krankenkasse,

f)
die Staatsangehörigkeit und

g)
sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,

3.
den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,

4.
das Datum der Anzeige.

(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:

1.
die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,

2.
sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,

3.
die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.


§ 4 Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen



(1) Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten:

1.
die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,

2.
den Unfallzeitpunkt,

3.
den Unfallort und dessen Postleitzahl,

4.
bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,

5.
eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,

6.
die Benennung der Art der Verletzung und der verletzten Körperteile,

7.
die Benennung von vorhandenen Zeuginnen oder Zeugen des Unfallgeschehens und

8.
den Namen und die Anschrift der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes oder des behandelnden Krankenhauses.

(2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war,

2.
den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat,

3.
die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war,

4.
Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls

a)
Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,

b)
Auszubildende oder Auszubildender war,

c)
eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,

d)
Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder

e)
mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war,

5.
Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls,

6.
die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist,

7.
Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls,

8.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat,

9.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,

9a.
die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und

10.
den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.

(3) Bei Unfällen von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) sind anstelle der in Absatz 2 aufgeführten Daten zusätzlich folgende Daten anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift der Einrichtung, die das Kind, die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende besucht,

2.
die Bezeichnung und die Anschrift des Trägers der in Nummer 1 angegebenen Einrichtung,

3.
die Angabe, ob sich der Unfall während des Distanzunterrichts ereignet hat,

4.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung aufgrund des Unfalls beendet hat,

4a.
die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat,

5.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,

6.
den regulären Beginn und das reguläre Ende des Besuches der Einrichtung am Tag des Unfalls.


§ 5 Zusätzliche Daten bei Anzeigen von Berufskrankheiten



(1) Bei einer Anzeige des begründeten Verdachts des Bestehens einer Berufskrankheit sind über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:

1.
Bei einer Anzeige durch Ärztinnen oder Ärzte sowie durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte:

a)
der Name und die Anschrift der anzeigenden Person,

b)
bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,

c)
Angaben, ob eine Leichenöffnung durchgeführt wurde,

d)
die in Betracht kommenden Berufskrankheiten,

e)
die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person,

f)
das Ergebnis der Untersuchung, die Diagnose und die Behandlungsbedürftigkeit,

g)
Angaben über das erstmalige Auftreten der Beschwerden,

h)
Angaben über Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, die mit dem Untersuchungsergebnis in einem ursächlichen Zusammenhang stehen könnten,

i)
Angaben über die mögliche Ursache der Berufskrankheit sowie die gefährdenden Einwirkungen und Stoffe am Arbeitsplatz,

j)
die Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten der versicherten Person,

k)
das Unternehmen, in dem die versicherte Person zuletzt tätig war,

l)
das Unternehmen mit der letzten gefährdenden Einwirkung,

m)
das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person,

n)
der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes oder des behandelnden Krankenhauses,

o)
die in der Anzeige dokumentierte Bestätigung der anzeigenden Person über die Aufklärung der versicherten Person über den Inhalt und den Empfänger der Anzeige und

p)
die Bankverbindung der anzeigenden Person.

2.
Bei einer Anzeige durch das Unternehmen:

a)
die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,

b)
der Name und die Anschrift des anzeigenden Unternehmens,

c)
der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war,

d)
die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war,

e)
Angaben dazu, ob die versicherte Person in dem Unternehmen

aa)
Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,

bb)
Auszubildende oder Auszubildender war,

cc)
eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,

dd)
Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist oder war oder

ee)
mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist oder war,

f)
Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung,

g)
Angaben über die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person,

h)
Angaben darüber, auf welche Einwirkungen und Stoffe die versicherte Person ihre Beschwerden zurückführt,

i)
Angaben darüber, welchen gefährdenden Tätigkeiten sowie gefährdenden Einwirkungen und Stoffen die versicherte Person bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt war,

j)
Angaben über die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,

k)
Angaben über die Ergebnisse von Überprüfungen der unter Buchstabe i aufgeführten Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz der versicherten Person,

l)
den Namen des Mitglieds des Betriebs- oder Personalrats, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.

(2) Soweit die in § 3 und in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, so ist eine erneute Übermittlung der Daten entbehrlich.


§ 6 Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden



(1) 1Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. 2Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.

(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.


§ 7 Übergangsregelung



Abweichend von § 2 können die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2027 auf den Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 oder nach § 5 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) geändert worden ist, in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erstattet werden.