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§ 2 - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
G. v. 10.03.1961 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 281
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 281 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 2 UZwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 281 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 UZwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UZwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UZwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 281
Artikel 2 1. UZwGÄndG Einschränkung von Grundrechten
... Artikel 1 ( § 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ) wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 281
Artikel 1 1. UZwGÄndG Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Hieb- und Schußwaffen" durch die Angabe „Hieb- und ...
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