§ 2 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche


§ 2 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.

(2) Militärische Sicherheitsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind militärische Bereiche (Absatz 1), deren Betreten durch die zuständigen Dienststellen verboten worden ist, und sonstige Örtlichkeiten, die das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt hat. Sonstige Örtlichkeiten dürfen vorübergehend gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr unerläßlich ist; die nächst erreichbare Polizeidienststelle ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Militärische Sicherheitsbereiche müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

(3) Die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr können zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in militärischen Sicherheitsbereichen für das Verhalten von Personen allgemeine Anordnungen erlassen und die nach diesem Gesetz befugten Personen ermächtigen, Einzelweisungen zu erteilen.

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Zitierungen von § 2 UZwGBw

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UZwGBw verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UZwGBw selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UZwGBw Straftaten gegen die Bundeswehr (vom 16.01.2026)
... b) während ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen ( § 2 ), wenn die Handlungen tätliche Angriffe sind, 2. militärische Bereiche oder ...
§ 4 UZwGBw Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich (vom 16.01.2026)
... Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich ( § 2 Abs. 2 ) kann angehalten und überprüft werden, wer 1. sich in einem solchen Bereich ...
§ 8 UZwGBw Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
... anordnen, daß Personen, die bestimmte militärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten oder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Gegenstände durchsucht ...
§ 8a UZwGBw Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches (vom 16.01.2026)
... einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person 1. in einem solchen Bereich aufhält oder ... der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten ... der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche ...
§ 15 UZwGBw Schußwaffengebrauch gegen Personen
... Dienstes oder ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2 ), d) vorsätzliche unbefugte Zerstörung, Beschädigung, ...
§ 20 UZwGBw Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten (vom 16.01.2026)
... Wird durch die vorübergehende Sperrung einer sonstigen Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die gewöhnliche Nutzung des betroffenen Grundstücks derart beeinträchtigt, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung (14. BImSchV)
V. v. 09.04.1986 BGBl. I S. 380
§ 1 14. BImSchV Zuständigkeit
... dienen und sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 9 MADGNeuRG Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
... einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person 1. in einem solchen Bereich aufhält oder ... der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten ... der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche ...


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