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§ 1 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters



(1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.

(2) 1Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. 2Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,

2.
die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke,

3.
die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie

4.
die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach Nummer 3 entstehen.

(3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.

(4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.



 

Zitierungen von § 1 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 UrhDaG Qualifizierte Blockierung
... Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ...
§ 8 UrhDaG Einfache Blockierung
... Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald ...
§ 18 UrhDaG Maßnahmen gegen Missbrauch
... oder solche, deren unentgeltliche Nutzung durch jedermann erlaubt ist, nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 bestmöglich sicherzustellen, dass diese Werke nicht erneut blockiert werden. (5) ...