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§ 2 - Vierte Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (4. VFlughSiKArbbV)
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 334
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2026; FNA: 810-20-8 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2026; FNA: 810-20-8 Arbeitsförderung
§ 2 Anwendungsausnahmen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025
- 1.
- der Entgeltgruppe I,
- 2.
- der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,
- 3.
- der Entgeltgruppe V.
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Zitierungen von § 2 4. VFlughSiKArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 4. VFlughSiKArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. VFlughSiKArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 4. VFlughSiKArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025
... § 2 Entgeltstruktur [Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher ... sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] Anhang (zu § 2 der Anlage) Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an ...
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