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§ 2 - Vierte Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (4. VFlughSiKArbbV)

V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 334
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2026; FNA: 810-20-8 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

1.
der Entgeltgruppe I,

2.
der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,

3.
der Entgeltgruppe V.

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Zitierungen von § 2 4. VFlughSiKArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 4. VFlughSiKArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VFlughSiKArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 4. VFlughSiKArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025
...  § 2 Entgeltstruktur [Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher ... sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] Anhang (zu § 2 der Anlage) Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an ...