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Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (Dritte Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung - 3. VFlughSiKArbbV)

V. v. 23.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 290
Geltung ab 01.10.2024 bis 31.03.2025; FNA: 810-20-7 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 9. April 2024, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V., einerseits, sowie ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2024 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. April 2025 3. VFlughSiKArbbV offen

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 9. April 2024



§ 1 Geltungsbereich


1.
Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG und/oder Service- und Fluggastdienste durchführen.

persönlich: für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 - Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

2.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 2 Entgeltstruktur


[Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

4.
Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

[Nummer 4 Satz 2 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 3 Entgeltgruppen


Entgeltgruppe II

Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.2 oder 11.2.3.3 sowie optional der zusätzlichen Kompetenz nach Nummer 11.2.3.4 oder 11.2.3.5. nur in Verbindung mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG zur Luftsicherheitskontrollkraft als Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP), nach erfolgreich bestandener behördlicher Prüfung mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe III

Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Sicherheitspersonal für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9 LuftSiG, mit entsprechender Tätigkeit (z. B.: Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle).

Entgeltgruppe IV

Anderes Personal mit qualifizierten Servicetätigkeiten und Fluggastdiensten, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, mit entsprechender Tätigkeit.

[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

[Die §§ 4 bis 10 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 11 Ausschlussfristen


1.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.

2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch für den Anspruch von Beschäftigten auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche von Beschäftigten unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.

Anhang (zu § 2 der Anlage) Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 9. April 2024


Stundenentgelte ab dem 1. September 2024:
 Stundenentgelt
in Euro
Entgeltgruppe II 22,04
Entgeltgruppe III 20,19
Entgeltgruppe IV 16,06
Stundenentgelte ab dem 1. Januar 2025:
 Stundenentgelt
in Euro
Entgeltgruppe II 22,39
Entgeltgruppe III 20,54
Entgeltgruppe IV 16,51