Start
>
VertrGebErstG
>
§ 2
Updates
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 2 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Artikel 26 G. v. 07.07.2021
BGBl. I S. 2363
, 2432 (
Nr. 41
)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8
Gemeinsame Rechtsvorschriften
1 weitere Fassung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Gebührensatz
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
2
Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der
§§ 3
bis
11
als Verfahrensgebühr zu.
§ 1
←
→
§ 3
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 2 VertrGebErstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGebErstG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den
§§ 2
bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in VertrGebErstG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/2_VertrGebErstG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Updates
|
Web-Widget
|
RSS-Feed