- 1.
- den Namen des Zahlungsdienstleisters,
- 2.
- die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
- 3.
- die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
- 4.
- eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
- 5.
- die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
- 6.
- das Datum der Meldung sowie
- 7.
- die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
§ 4 VglWebMV Form der Meldung ... zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. ... die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und 2. die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der ...
§ 5 VglWebMV Ordnungsgemäße Datenübermittlung ... 3. zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und 4. zu den nach § 2 zu meldenden Daten. (3) Die von der Bundesanstalt für ... und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht ...