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Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz (Vergleichswebsitemeldeverordnung - VglWebMV)

V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
Geltung ab 02.03.2024; FNA: 7610-21-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), der zuletzt durch Artikel 26 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1f der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 21) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:


§ 1 Regelungsgegenstand



Diese Verordnung trifft Regelungen

1.
zur Meldung von Daten für die Vergleichwebsite nach dem Zahlungskontengesetz und

2.
zur Konkretisierung und Ergänzung der Vergleichskriterien.


§ 2 Zu meldende Daten



(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:

1.
den Namen des Zahlungsdienstleisters,

2.
die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,

3.
die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,

4.
eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,

5.
die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,

6.
das Datum der Meldung sowie

7.
die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.

(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.


§ 3 Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung



Die erste Meldung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 muss im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 30. September 2024 erfolgen.


§ 4 Form der Meldung



(1) 1Der Zahlungsdienstleister muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. 2In einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils

1.
die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und

2.
die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der Vergleichswebsite angezeigt werden.

(2) 1Die Meldung muss elektronisch über die Meldeplattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. 2Für die Meldung ist das hierfür bereitgestellte Fachverfahren zu verwenden.


§ 5 Ordnungsgemäße Datenübermittlung



(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.

(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise

1.
zur Meldung,

2.
zum elektronischen Einreichungsweg,

3.
zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und

4.
zu den nach § 2 zu meldenden Daten.

(3) 1Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. 2Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. März 2024.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson


Anlage (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7) Zu meldende Daten zu den Vergleichskriterien



Alle zu meldenden Daten sind Pflichtangaben.

In welchem Datenformat die jeweiligen Angaben zu melden sind, ergibt sich aus den Informationen und Hinweisen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlicht werden.

Bei Meldung des Entgelts zu einem Vergleichskriterium ist jeweils zusätzlich anzugeben, ob dieses Entgelt in dem monatlichen Entgelt für die Kontoführung enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Höhe der hierfür zusätzlich anfallenden Entgelte und Kosten anzugeben. Auch ist anzugeben, ob sich Entgelte und Kosten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ändern.

Nummer VergleichskriteriumZu meldende Daten zum Vergleichkriterium
1 Filialnetz
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 des
Zahlungskontengesetzes
1.1 Anzahl der inländischen Zweigstellen
1.2 Postleitzahl für jede inländische Zweigstelle
2 Geldautomatennetz
§ 17 Absatz 1 Nummer 3 des
Zahlungskontengesetzes
2.1 Anzahl der Geldautomaten im Inland, an denen mit einer
zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarte unent-
geltlich Bargeld abgehoben werden kann
2.2 Angabe, ob die Möglichkeit besteht, im Ausland mit einer
zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarte unent-
geltlich am Geldautomaten Bargeld abzuheben
3 Einlagensicherungssystem 3.1 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister einem Einlagen-
sicherungssystem nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2014/49/EU angeschlossen ist, und, wenn ja, in
welchem Staat der EU oder des EWR dieses Einlagen-
sicherungssystem seinen Sitz hat
3.2 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister einer freiwilligen
Einlagensicherung angeschlossen ist
4Basiskonto nach dem
Zahlungskontengesetz
Angabe, ob das Zahlungskonto ein Basiskonto nach § 30 Absatz 2
des Zahlungskontengesetzes („Basiskonto nach dem ZKG") ist
5FilialkontoAngabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Kontoführung
in der Filiale ausgerichtet ist
6Online-KontoAngabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Online-
Kontoführung ausgerichtet ist
7Banking-AppAngabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Kontoführung
über eine Banking-App ausgerichtet ist
8AuthentisierungsverfahrenAngabe, ob es ein Authentisierungsverfahren für die Online-
Nutzung des Zahlungskontos gibt, das im monatlichen Entgelt
enthalten ist
9 Zahlungskonto mit Bedingung 9.1 Angabe, ob das Angebot der Kontoeröffnung oder
Kontoführung mit einer besonderen Bedingung verbunden
ist
9.2 Angabe, ob das Angebot der Kontoeröffnung oder
Kontoführung einen Mindestgeldeingang voraussetzt, sowie
der Betrag des Mindestgeldeingangs
9.3 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein
Schülerkonto ist
9.4 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein
Auszubildenden- oder Studierendenkonto ist
9.5 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein
Gehaltskonto ist
9.6 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Rentner-
oder Pensionärskonto ist
9.7 Angabe, ob das Zahlungskonto mit einer sonstigen
Bedingung angeboten wird
10 Monatliches Entgelt für die
Kontoführung

§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe des monatlichen Entgelts
11 Kontoauszug 11.1 Angabe, ob Kontoauszug per Post verfügbar ist, sowie
Entgelte hierfür
11.2 Angabe, ob Kontoauszug am Terminal verfügbar ist, sowie
Entgelte hierfür
11.3 Angabe, ob Kontoauszug online verfügbar ist, sowie Entgelte
hierfür
12 Habenzins 12.1 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister für das Guthaben auf
dem Zahlungskonto einen Habenzinssatz gewährt, sowie
dessen Höhe in Prozent pro Jahr
12.2 Angabe, ob die Zahlung des Habenzinses einer Bedingung
unterliegt
13 Verwahrentgelt 13.1 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister für das Guthaben auf
dem Zahlungskonto ein Verwahrentgelt berechnet, sowie
dessen Höhe in Prozent pro Jahr
13.2 Angabe, ob das Verwahrentgelt einer Bedingung unterliegt
14 Überweisung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
14.1 Angabe, ob Online-Überweisung angeboten wird, sowie
Entgelte hierfür
14.2 Angabe, ob Überweisung am Schalter angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
14.3 Angabe, ob Überweisung am Terminal angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
14.4 Angabe, ob Überweisung am Telefon angeboten wird, sowie
Entgelte hierfür
14.5 Angabe, ob sonstige Überweisung ohne Beleg angeboten
wird, sowie Entgelte hierfür
14.6 Angabe, ob sonstige Überweisung mit Beleg angeboten
wird, sowie Entgelte hierfür
15Echtzeit-Überweisung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Echtzeit-Überweisung angeboten wird, sowie Entgelte
hierfür
16Gutschrift einer Überweisung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe des Entgelts für die Gutschrift einer Überweisung
17 Dauerauftrag
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
17.1 Angabe, ob beleghafte Einrichtung eines Dauerauftrags
angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.2 Angabe, ob beleglose Einrichtung eines Dauerauftrags
angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.3 Angabe, ob beleghafte Änderung eines Dauerauftrags
angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.4 Angabe, ob beleglose Änderung eines Dauerauftrags
angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.5 Angabe, ob ein Entgelt für die Ausführung des
Dauerauftrags je Überweisung erhoben wird, sowie
Entgelte hierfür
18Lastschrift
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Lastschrift angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
19 Berechtigte Ablehnung der
Einlösung einer Lastschrift
durch den Zahlungsdienstleister

§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung der Einlösung
einer Lastschrift durch den Zahlungsdienstleister
20Berechtigte Ablehnung der
Ausführung eines Überwei-
sungsauftrags durch den
Zahlungsdienstleister

§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung der Ausführung
eines Überweisungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister
21Bargeldeinzahlung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Bargeldeinzahlung am Schalter angeboten wird, sowie
Entgelte hierfür
22Bargeldauszahlung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Bargeldauszahlung am Schalter angeboten wird, sowie
Entgelte hierfür
23 Ausgabe und Einsatz einer
Debitkarte

§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
23.1 Angabe, ob die Ausgabe einer Debitkarte angeboten wird,
einschließlich der Bezeichnung der jeweiligen Karte, sowie
Entgelte hierfür
23.2 Angabe, ob die Bargeldeinzahlung mit der Debitkarte am
Terminal angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
23.3 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an
eigenen Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
23.4 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte im
Geldautomatenverbund in Euro im EWR angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
23.5 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an
fremden Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
23.6 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an
fremden Geldautomaten in Fremdwährung angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
23.7 Angabe, ob die Debitkarte zum Bezahlen in Euro im EWR
eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
23.8 Angabe, ob die Debitkarte zum Bezahlen in Fremdwährung
eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
24 Ausgabe und Einsatz einer
Kreditkarte

§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
24.1 Angabe, ob die Ausgabe einer Kreditkarte angeboten wird,
einschließlich der Bezeichnung der jeweiligen Karte, sowie
Entgelte hierfür
24.2 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an
eigenen Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
24.3 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an
fremden Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
24.4 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an
fremden Geldautomaten in Fremdwährung angeboten wird,
sowie Entgelte hierfür
24.5 Angabe, ob die Kreditkarte zum Bezahlen in Euro im EWR
eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
24.6 Angabe, ob die Kreditkarte zum Bezahlen in Fremdwährung
eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
25 Eingeräumte Kontoüberziehung
§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob eingeräumte Überziehung des Zahlungskontos
angeboten wird, sowie der Sollzinssatz in Prozent pro Jahr
26Geduldete Kontoüberziehung
§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob geduldete Überziehung des Zahlungskontos
angeboten wird, sowie der Sollzinssatz in Prozent pro Jahr
27Vertragsstrafen
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob etwaige Vertragsstrafen in Bezug auf die angebotenen
Dienste und Pakete bestehen