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§ 2 - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)

Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 29-38 Statistik
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§ 2 Daten der Finanzbehörden



1Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind:

1.
Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,

2.
Rechtsform,

3.
Wirtschaftszweig,

4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

5.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

6.
Besteuerungsform,

7.
Dauerfristverlängerung,

8.
Voranmeldungszeitraum,

9.
Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,

10.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,

11.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

12.
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,

13.
Art der Umsatzsteuervoranmeldung,

14.
Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.

2Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.



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Frühere Fassungen von § 2 VwDVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 29 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VwDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022)
... die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Bundesanstalt für ...
§ 3c VwDVG Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen (vom 29.12.2022)
... mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind: 1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale, 2. Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer ...
§ 4 VwDVG Rückfragen (vom 29.12.2022)
... dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies ...
§ 5 VwDVG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2019)
... mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 StatRegGÄndG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind: 1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale, 2. Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer ...

Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 1 UnDaStatG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Bundesanstalt für ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 29 MoPeG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
...  § 2 Satz 1 Nummer 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 ...