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Artikel 8 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2026 VwDVG § 3a, § 3b

Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 - Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, 64.3 - Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, 65.1 - Versicherungen, 65.2 - Rückversicherungen und 65.3 - Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 - Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:

1.
Name und Anschrift,

2.
Rechtsform,

3.
Wirtschaftszweig,

4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,

5.
Legal Entity Identifier,

6.
die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten, den Investitionen in selbst erstellte Anlagen sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern."

2.
§ 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 - Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:

1.
Name, Anschrift,

2.
Rechtsform,

3.
Wirtschaftszweig,

4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,

5.
Legal Entity Identifier,

6.
die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands."

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