§ 2 - Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)

V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610 (Nr. 57)
Geltung ab 04.12.2020; FNA: 7133-4-2 Waffen

§ 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts



Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

1.
aus dem Waffengesetz:

a)
§ 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,

b)
§ 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,

c)
§ 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,

d)
§ 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,

e)
§ 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,

f)
§ 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,

g)
§ 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,

h)
die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,

i)
die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,

j)
§ 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,

k)
§ 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,

l)
§ 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und

m)
§ 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;

2.
aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:

a)
die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,

b)
§ 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und

c)
die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.



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