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Artikel 2 - Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)

Artikel 2 Änderung der Beschussverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. September 2020 BeschussV § 11, § 21a (neu), § 21b (neu), § 21c (neu), Anlage I

Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".

b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".

c)
Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen

§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens

§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung".

2.
Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes müssen den technischen Anforderungen nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entsprechen."

4.
Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen

(1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der Anlage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht wurden.

(2) Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Antrag muss mindestens den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie die Bezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthalten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so hat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht vorzulegen und den Namen und die Anschrift des Dritten anzugeben.

(3) Für die Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die zuständige Behörde als Ländercode die Buchstaben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszeichen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbildung 3 zu verwenden.

(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei derselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.

§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens

(1) Nachdem die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schusswaffe verschweißen oder kleben oder durch eine andere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhindern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, beispielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nachweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe übereinstimmt.

§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach dem Muster in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 aus."

5.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 4.2.1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sperren müssen eine Härte von mindestens 610 HV30 aufweisen."

bbb)
Nummer 4.2.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Kartuschenlagern darf Patronenmunition nach den Maßtafeln nicht abzufeuern sein."

ccc)
Der Nummer 4.2.7 wird folgende Nummer 4.2.8 angefügt:

„4.2.8
Bei Schreckschusswaffen, die ausschließlich zum Abfeuern von Kartuschenmunition zur akustischen Signalgebung dienen, müssen die unter Nummer 4.2.1 genannten Sperren das dem Lauf entsprechende Rohr vollständig blockieren, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Die Waffe muss so beschaffen sein, dass der Gasdruck nicht an der Vorderseite der Waffe entweichen kann. Abweichend von Nummer 4.2.1 müssen die Sperren eine Härte von mindestens 700 HV30 aufweisen."

bb)
Der Nummer 4.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv durch ihr Material und ihre Formgebung so beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungsgemäß als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes verwendet werden können."

cc)
In Nummer 4.4.2 werden nach den Wörtern „auseinander fallen" die Wörter „oder zerstört werden" eingefügt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„6 Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes".

bb)
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der bisherigen Nummer 6.1.1 wird die Bezeichnung der Nummerierung „6.1.1" gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ersetzt.

bbb)
Nummer 6.1.2 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 6.2 wird im einleitenden Teil die Angabe „Nummer 6.1.1" durch die Angabe „Nummer 6.1" ersetzt.

dd)
Nummer 6.3 wird aufgehoben.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7 Technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen

 
Die technischen Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen richten sich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403."



 

Zitierungen von Artikel 2 WaffRÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WaffRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel WaffRÄndV 1)
... über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18). Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung
V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Artikel 1 2. BeschussVÄndV Änderung der Beschussverordnung
... Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 ...