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§ 2 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes



(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder den Zensus methodisch vor, koordiniert eine einheitliche und termingerechte Durchführung und sichert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.

(2) 1Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich. 2Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbereitung und Durchführung primärstatistischer Erhebungen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei der Entwicklung der für die Durchführung der primärstatistischen Erhebungen benötigten Anwendungen. 3Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor. 4Die Einrichtung und der Betrieb von Erhebungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch die statistischen Ämter der Länder bleiben davon unberührt.