Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2a - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft



(1) 1Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:

1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),

2.
eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und

3.
einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.

2Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.

(2) 1Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. 2Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1a DV-FahrlG (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang (vom 01.01.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
...  a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft". b) Die Angabe zu ... der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a ) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". 2. Nach § 2 ... den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Durchführung des Lehrgangs ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft (1) Der Träger der ... 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 2a " die Angabe „und 4a" eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 ... 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a ) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang  ...