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§ 2a - Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)

G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1807 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 707-26 Wirtschaftsförderung
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§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie



1Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. 2Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. 3Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:

1.
Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,

2.
Förderung von Investitionen für eine kohlendioxidneutrale Mobilität,

3.
Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge,

4.
Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung oder

5.
Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.





 

Frühere Fassungen von § 2a KTFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
vom 12.07.2022 BGBl. I S. 1144

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a KTFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a KTFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KTFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
Artikel 1 2. EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... durch das Wort „Programmausgaben" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen ... ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie Die dem ...