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§ 2e - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2002/87/EG, so kann die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 2e KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell vorher | 14.07.2018 | Artikel 8 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
aktuell | vor 04.07.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2e KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2e KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b KWG Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (vom 30.12.2023)
... der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen, 4. Entscheidungen nach § 2e , 5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten ... das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e . (6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der ...
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e , 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 8 EUProspVOAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... ist, unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist." 3. § 2e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften". c) Die Angabe zu ... 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7" ersetzt. 8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt: „§ 2e Ausnahmen für gemischte ... 8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt: „§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften (1) Unterliegt eine ... die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt: „4. Entscheidungen nach § 2e und 5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten ... Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e ." 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute". b) Nach der Angabe zu § 2 e werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 2f Zulassung von ... oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind" ersetzt. 7. § 2e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... Finanzbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht."
8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g eingefügt: ...
8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g eingefügt: ...
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