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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (FKAGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zur 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„1.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen".

b)
Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften".

c)
Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:

„§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung".

d)
Die Angabe zu § 8b wird wie folgt gefasst:

„§ 8b (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 8c wird wie folgt gefasst:

„§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute".

f)
Die Angabe zu § 8d wird wie folgt gefasst:

„§ 8d (weggefallen)".

g)
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Unternehmen".

h)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

i)
Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

j)
Die Angabe zu § 10b wird wie folgt gefasst:

„§ 10b (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst:

„§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

l)
Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:

„§ 13d (weggefallen)".

m)
Die Angabe zur 5. Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„5.
Besondere Pflichten der Institute und ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen".

n)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen".

o)
Die Angabe zu § 48p wird wie folgt gefasst:

„§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

p)
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt (weggefallen)".

q)
Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie folgt gefasst:

„§ 51a (weggefallen)

§ 51b (weggefallen)

§ 51c (weggefallen)".

2.
Die 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„1.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 7a wird nach dem Wort „Institut" das Wort „noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

c)
In Absatz 7b wird nach dem Wort „Instituts" das Wort „noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

d)
In Absatz 7c wird nach dem Wort „Institut" das Wort „noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

e)
In Absatz 7d wird nach dem Wort „Instituts" das Wort „noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

f)
Nach Absatz 7d werden die folgenden Absätze 7e und 7f eingefügt:

„(7e) Gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

(7f) Gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind."

g)
Absatz 19 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „für die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche angehörig;" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „an" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

h)
Absatz 20 wird wie folgt gefasst:

„(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes."

i)
Die Absätze 22 und 23 werden aufgehoben.

4.
In § 1a Absatz 9 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischten Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

5.
In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „13d" durch die Angabe „13c" ersetzt.

6.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 10a Abs. 3" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a" eingefügt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt.

7.
In § 2d Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 8" durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7" ersetzt.

8.
Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:

„§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften

(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG, so kann die Bundesanstalt nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes anwenden."

9.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischter Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt."

10.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischter Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
Entscheidungen nach § 2e und

5.
die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e."

11.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

bb)
In Satz 6 Nummer 1 werden die Wörter „Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe" durch die Wörter „die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen der Gruppe," ersetzt und wird nach dem Wort „sowie" das Wort „Ermittlung" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

12.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:

1.
Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen; dazu gehören auch die Sammlung und Weitergabe von Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Sammlung und Weitergabe der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung;

2.
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei, soweit erforderlich, mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken; in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein;

3.
die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und 2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

13.
§ 8b wird aufgehoben.

14.
§ 8c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

15.
§ 8d wird aufgehoben.

16.
§ 8e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein. Ziel der Einrichtung von Aufsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 Absatz 1a zu erleichtern und eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien dienen

1.
dem Austausch von Informationen,

2.
gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

3.
der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der Risikobewertung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe,

4.
der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen,

5.
der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender Ermessensspielräume und Wahlrechte sowie

6.
der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden."

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

17.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Finanzkonglomerate," gestrichen und werden die Wörter „gemischte Finanzholding-Gesellschaften" durch die Wörter „gemischte Finanzholding-Gruppen" ersetzt.

18.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

b)
In Absatz 1 Satz 1, 2 und 9 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischten Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

c)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

d)
Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bbb)
In den Nummern 2 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen verlangen, dass diese Institute oder Gruppen während eines begrenzten Zeitraums Eigenmittel vorhalten, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um

1.
einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und

2.
erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden."

e)
In Absatz 1e Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt und wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt.

f)
Absatz 6 Satz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:

„Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 nicht abzuziehen, wenn

1.
diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der Berechnungsmethoden, die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes näher bestimmt werden, zusätzlich durchführt und

2.
das Institut und die betreffenden Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als nachgeordnetes oder übergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einbezogen werden."

19.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

b)
In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn

1.
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und

2.
das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnetes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.

Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen ohne Sitz im Inland diese Voraussetzungen, so gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regelfall das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies erforderlich ist aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der gemischten Finanzholding-Gruppe ergeben. Die nach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, so hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach den Sätzen 6 oder 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „, sowie im Fall einer gemischten Finanzholding-Gruppe Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland oder Ausland" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Instituts" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

e)
In Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2, Satz 9 und 12 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

f)
In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" und nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

h)
In Absatz 9 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

i)
In Absatz 10 Satz 1 wird nach den Wörtern „eine Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt, wird nach den Wörtern „einer Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

j)
In Absatz 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

k)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen."

20.
§ 10b wird aufgehoben.

21.
§ 10c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 10a Abs. 3" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft beziehungsweise gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft," die Wörter „eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft," eingefügt.

22.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt.

23.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Institut" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „eine Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft" und nach den Wörtern „einer Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Institut" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „eine Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

24.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

b)
In den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

25.
§ 13d wird aufgehoben.

26.
§ 18a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet wurden, die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe wie das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen, welche die Forderungen begründet haben, sich verpflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut oder der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln."

27.
Die 5. Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„5.
Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen".

28.
§ 24 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft."

29.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

b)
Absatz 1b wird aufgehoben.

30.
§ 25c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 8" durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 10a Absatz 3" die Wörter „, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a" eingefügt und werden die Wörter „§ 1 Absatz 20 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 20" ersetzt.

31.
In § 25g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 8" durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" ersetzt.

32.
In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 10a Absatz 3" die Wörter „, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a" eingefügt, werden die Wörter „Spitze der Gruppe" durch die Wörter „Spitze der Finanzholding-Gruppe" ersetzt und werden nach den Wörtern „gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze" die Wörter „der gemischten Finanzholding-Gruppe oder" eingefügt.

33.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zusätzlich zu den Angaben, die nach Absatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt, wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

34.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d und 14 Abs. 1" werden durch die Wörter „§§ 10, 11, 12a, 13 bis 13c und 14 Absatz 1, den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18, 25a Absatz 1 Satz 3" werden durch die Wörter „§§ 10, 11, 12, 13 bis 13c, 25a Absatz 1 Satz 3, den §§ 17 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Instituts- oder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe" ersetzt.

35.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" die Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

bbb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

ccc)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

ddd)
In Nummer 7 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft" und nach den Wörtern „der Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

36.
In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Instituts" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

37.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind."

c)
In Absatz 2a Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

d)
Absatz 3a wird aufgehoben.

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Instituten" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.

f)
In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Institute" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter „und gemischten Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.

38.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem nicht in die Zusammenfassung oder in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene einbezogenen Unternehmen und" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

39.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „2 bis 4" durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

40.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn

1.
die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Absatz 13 Satz 2 oder § 13b Absatz 5 in Verbindung mit § 10a Absatz 13 Satz 2 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann;

2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat."

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt, wenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5" die Wörter „oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4" gestrichen.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

41.
In § 45b Absatz 2 wird nach den Wörtern „eine Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt, wird nach den Wörtern „die Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

42.
In § 45c Absatz 8 werden nach den Wörtern „für Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften", werden nach den Wörtern „§ 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7" die Wörter „oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" und nach den Wörtern „derartiger Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter „oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.

43.
§ 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz genannten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts, einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, der nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und im Fall einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen."

44.
§ 48p wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen".

b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" und nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

45.
In § 48q Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Absatz 1" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

46.
In § 49 werden die Angabe „des § 10b Abs. 5," und die Angabe „des § 13d Abs. 4 Satz 5," gestrichen.

47.
Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.

48.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt, wird nach dem Wort „EU-Mutterinstitut" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „EU-Mutterinstituts" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „EU-Mutter-Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

bb)
In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

49.
§ 53d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Instituts" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern „eine Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt, wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind."

50.
§ 64g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere

1.
Darlehen,

2.
Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,

3.
Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen,

4.
Kapitalanlagen,

5.
Rückversicherungsgeschäfte,

6.
Kostenteilungsvereinbarungen.

Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht."

c)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „und § 24 Abs. 3a Satz 5" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

51.
In § 64h Absatz 4 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 10a Abs. 3" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Absatz 3a" und nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter „oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FKAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Eingangsformel PrüfbV
... worden ist, - des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, ...

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Eingangsformel PrüfbVÄndV
... 2 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...