§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
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1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach
§ 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen.
2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
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Zitat in folgenden NormenBetreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 21 BtOG Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (vom 01.01.2024) ... 1 gilt nicht, sofern die Person im Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 300 und 301 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Betreuer bestellt wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Artikel 2 BetrInASGEV Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes ... 1 gilt nicht, sofern die Person im Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 300 und 301 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Betreuer bestellt wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine ...
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