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§ 306a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger



(1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrichtung bereitzustellen, die

1.
Zeichnungs-, Zahlungs-, Rücknahme- und Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen festgelegten Voraussetzungen verarbeitet;

2.
Anleger darüber informiert, wie die unter Nummer 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

3.
den Zugang zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes erleichtert und darüber informiert oder über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes informiert;

4.
die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen und mit den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 4, § 300 Absatz 1, 2 und 4 und § 301 genannten Unterlagen und Informationen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien versorgt;

5.
Anlegern relevante Informationen über die Aufgaben, die die Einrichtung erfüllt, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, und

6.
als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Bundesanstalt fungiert.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch von oder zusammen mit einem Dritten, der den Regelungen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, erfüllt werden. 2Sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird,

1.
welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von der Verwaltungsgesellschaft erfüllt werden sollen und

2.
dass der Dritte von der Verwaltungsgesellschaft alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.

(3) 1Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Einrichtung in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache und auch elektronisch zu erfüllen. 2Eine physische Präsenz oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig.





 

Frühere Fassungen von § 306a KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 306a KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 306a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... (5) Die Bundesanstalt überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021)
... 8 sowie die §§ 293, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und ... 1 Satz 1 sind die §§ 14, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. (5) Auf die Tätigkeit einer ...
§ 309 KAGB Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland (vom 02.08.2021)
... über die nach § 306a getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im ...
§ 312 KAGB Anzeigepflicht (vom 01.04.2023)
... der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... der §§ 80 bis 90 vergleichbar ist; 6. eine Einrichtung gemäß § 306a bereitgestellt wird; 7. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der ...
§ 331 KAGB Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2023)
... der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. Ist der AIF im Sinne von Satz 1 ein Feeder-AIF, ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... sicherstellt, dass Werbung einer dort genannten Anforderung entspricht, 79b. entgegen § 306a Absatz 1 eine dort genannte Einrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021)
... Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden. Die §§ 293 bis 297, 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. Bei zertifizierten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  k) Nach der Angabe zu § 306 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger". l) Der Angabe zu § 307 wird ... Wirtschaftsraum oder Drittstaaten." 93. Nach § 306 wird folgender § 306a eingefügt: „§ 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger  ... 93. Nach § 306 wird folgender § 306a eingefügt: „ § 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger (1) Beabsichtigt eine ... In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „ § 306a " ersetzt. 97. § 311 wird wie folgt geändert: a) In der ... der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind." b) In Absatz 2 wird die Angabe ... bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. eine Einrichtung gemäß § 306a bereitgestellt wird;". cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:  ... der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind." b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ... dass Werbung einer dort genannten Anforderung entspricht, 79b. entgegen § 306a Absatz 1 eine dort genannte Einrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...