§ 30 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen



(1) Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen bedürfen schiffsseitig keiner Rückhaltung.

(2) Beim Laden und Löschen unverpackter flüssiger wassergefährdender Stoffe und beim Betanken von Wasserfahrzeugen müssen jedoch folgende besondere Anforderungen erfüllt sein:

1.
die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen,

2.
beim Laden und Löschen im Druckbetrieb müssen Abreißkupplungen verwendet werden, die beidseitig selbsttätig schließen,

3.
beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung die angeschlossenen Behälter durch Heberwirkung nicht leerlaufen können,

4.
soweit sich Rohrleitungen oder Schläuche über Gewässern befinden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Schüttgüter sind so zu laden und zu löschen, dass der Eintrag von festen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.



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