1Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen, ist Artikel 55 Absatz 1 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.
2Hiervon abweichend wird
§ 97 Absatz 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter vorrangig mit der Maßgabe angewendet, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.