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§ 30 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 30 Mitteilungen der Länder



Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchgeführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren ist.



 

Zitierungen von § 30 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GAPDZG Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
... der Europäischen Union verwendet werden, wenn sich aus den Mitteilungen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf an Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Verfügung ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 22 GAPDZV Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge (vom 08.12.2023)
...  2. für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten), 3. die indikative ...