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Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (1. GAPDZGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



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EU-Rechtsakte:

1.
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist

2.
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist


Artikel 1 Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2025 GAPDZG § 1, § 5, § 6, § 16, § 19, § 36

Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung)."

2.
§ 5 Absatz 1a bis 1c wird durch die folgenden Absätze 1a bis 1c ersetzt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist für das Antragsjahr 2027 die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der gemäß Satz 2 berechneten vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 mit dem Faktor nach Absatz 1b multipliziert wird. Die vorläufige indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung ist für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2, abgezogen wurden.

(1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1.

(1c) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bis zum 16. Juni 2026 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2026 für das Antragsjahr 2026 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird gestrichen.

b)
Absatz 1b wird zu Absatz 1a.

4.
In § 16 Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" durch die Angabe „Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 8. November 2021" ersetzt.

5.
§ 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für das Jahr 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 von dem Betrag der vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 abgezogen wird. Der Betrag nach Satz 2 kann für eine nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 bis 2025 verwendet werden."

6.
In § 36 Satz 1 wird die Angabe „und 1b" gestrichen.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2025.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer