§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte
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§ 30 Transferkoordinatorin und Transferkoordinator



1Der Fachbereich Finanzen bestellt eine Transferkoordinatorin oder einen Transferkoordinator und eine Vertretung, die oder der den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden koordiniert. 2Sie oder er ist für die inhaltliche Abstimmung von fachtheoretischen und berufspraktischen Studieninhalten verantwortlich.



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