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§ 30 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 30 Analyse von Meldungen und Informationen



(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Meldungen und Informationen entgegenzunehmen und zu verarbeiten:

1.
Meldungen von Verpflichteten nach § 43 sowie Meldungen von Aufsichtsbehörden nach § 44,

2.
Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b der Abgabenordnung,

3.
Informationen, die ihr übermittelt werden

a)
nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9), und

b)
nach § 12a des Zollverwaltungsgesetzes, und

4.
sonstige Informationen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Quellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches.

(2) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen analysiert verdächtige Transaktionen und sonstige Informationen, die im Hinblick auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung von Belang sind, mit dem Ziel der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 2Art und Umfang der Analyse haben sich am Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu orientieren. 3Für die risikogerechte Identifikation relevanter Meldungen und Informationen kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisierte Anwendungen zur Datenanalyse nach § 29 Absatz 2a (Risikobewertungssysteme) einsetzen. 4Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. 5Die Übermittlung von Sachverhalten nach § 32 Absatz 2 Satz 1 wird durch einen Amtsträger veranlasst. 6Die Risikobewertungssysteme sind regelmäßig auf ihre Zielerfüllung einschließlich einer Zufallsauswahl zu überprüfen. 7Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen legt die Parameter der Prüfung in automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung fest. 8Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann hierbei über die Analysepflicht nach Satz 1 hinaus Parameter für die Identifikation von Meldungen und Informationen, die im Hinblick auf sonstige Straftaten von Belang sind, berücksichtigen. 9Für die Bereiche Inneres, Justiz und Finanzen bestimmt das jeweils zuständige Landesministerium oder die jeweils zuständige Senatsverwaltung die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden des jeweiligen Landes, für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof das Bundesministerium der Justiz. 10Einzelheiten der Risikobewertungssysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichung die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Strafverfolgungsbehörden, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung gefährden könnte.

(2a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist befugt, unabhängig vom Vorliegen einer Meldung nach den §§ 43 und 44 Analysen durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann unabhängig vom Vorliegen einer Meldung Informationen von Verpflichteten einholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Zur Beantwortung ihres Auskunftsverlangens gewährt sie dem Verpflichteten eine angemessene Frist. 3Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern, soweit sich das Auskunftsverlangen auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. 4Die Auskunftspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.





 

Frühere Fassungen von § 30 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754
aktuellvor 28.05.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GwG Geldwäschebeauftragter (vom 01.01.2020)
... oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.  ...
§ 29 GwG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vom 18.11.2023)
... 2 automatisierte Anwendungen zur Datenanalyse einsetzen 1. zur Risikobewertung nach § 30 Absatz 2 Satz 3 , 2. bei der operativen Analyse nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und  ... für Finanztransaktionsuntersuchungen mit den Parametern für die Risikobewertung nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bis 8 oder Parametern für die operative und strategische Analyse automatisiert auf Beziehungen und ...
§ 31 GwG Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... Verfahren abrufen, soweit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mitteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vorliegender Tatsachen diese Daten für die weitere Analyse erforderlich sind: 1. ...
§ 35 GwG Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (vom 01.08.2021)
... für Finanztransaktionsuntersuchungen kann nach Maßgabe der §§ 28, 30 und 31 andere inländische öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen oder von ...
§ 36 GwG Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
... durch zentrale Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Analyse nach § 30 durchgeführt wurde oder anderweitige Informationen zu dieser Person dort ...
§ 37 GwG Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
... Tag, an dem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die operative Analyse nach § 30 abgeschlossen hat. (6) Die Zentralstelle für ...
§ 42 GwG Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vom 01.01.2020)
... soweit andere Rechtsvorschriften der Benachrichtigung nicht entgegenstehen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht ...
§ 43 GwG Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... Transaktionen bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Absatz 1 erfasst sind. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem ...
§ 46 GwG Durchführung von Transaktionen (vom 18.11.2023)
... Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend. (2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen ...
§ 47 GwG Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden ist, und 3. einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3 Satz 1 . (2) Das Verbot gilt nicht für eine Informationsweitergabe 1. ...
§ 48 GwG Freistellung von der Verantwortlichkeit (vom 01.08.2021)
... einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 Satz 1  ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... oder Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 67. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 9 FISG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Verfahren abrufen, soweit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mitteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vorliegender Tatsachen diese Daten für die weitere Analyse erforderlich sind: 1. ...

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
Artikel 1 FIURiskASG Änderung des Geldwäschegesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Analyse von Meldungen und ... geändert: a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Analyse von Meldungen und Informationen". b) Die Angabe zu § 41 wird wie ... 2 automatisierte Anwendungen zur Datenanalyse einsetzen 1. zur Risikobewertung nach § 30 Absatz 2 Satz 3 , 2. bei der operativen Analyse nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und  ... für Finanztransaktionsuntersuchungen mit den Parametern für die Risikobewertung nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bis 8 oder Parametern für die operative und strategische Analyse automatisiert auf Beziehungen und ... Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist." 6. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 30 Analyse von Meldungen und Informationen". b) Absatz 2 wird wie folgt ... typisierte Transaktionen bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Absatz 1 erfasst sind. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend." 12. Dem § 46 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend." 13. § 59 wird wie folgt geändert: a) Dem ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
...  32. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht entgegen." 33. § 43 wird wie folgt ... oder Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 67. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 2 SanktDG I Änderung des Geldwäschegesetzes
... unterliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 3. Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Zentralstelle für ...