§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
1Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. 2Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
interne Verweise
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