Artikel 30 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 30 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 BewG § 244, § 261, Anlage 40

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu der Anlage 32 die Angabe „und 9" gestrichen.

2.
§ 244 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden."

3.
Dem § 261 wird folgender Satz angefügt:

„Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

4.
In der Anlage 40 (zu § 255) werden die Wörter „Wohnungs- und Teileigentum" durch das Wort „Wohnungseigentum" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 30 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 7 FoStoG Änderung des Bewertungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 247 Absatz 1 ...


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