Das
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu der Anlage 32 die Angabe „und 9" gestrichen.
- 2.
- § 244 Absatz 3 Nummer 4 gefasst folgt wie wird:
- „4.
- jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden."
- 3.
- Dem § 261 wird folgender Satz angefügt:
„Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
- 4.
- In der Anlage 40 (zu § 255) werden die Wörter „Wohnungs- und Teileigentum" durch das Wort „Wohnungseigentum" ersetzt.
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498