Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 244 BewG vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 244 BewG, alle Änderungen durch Artikel 30 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 244 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 244 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 244 Grundstück


(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

(2) 1 Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. 2 Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück gelten auch:

1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,

2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,

3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie

(Text alte Fassung)

4. beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerbbaurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden.

(Text neue Fassung)

4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.

(heute geltende Fassung)